Europäisches Netzwerk von Psychiatriebetroffenen

Memorandum und Satzung des Vereins 2004A16189/JB


Niederländischer Originaltext · Englische Übersetzung
Mit den Änderungen vom 5. August 2004

 

Heute, am 22. November 2005, erschien vor mir, Herr Anne Pera, Notar in Bronckhorst, wohnhaft in Zelhem:

Herr Jeroen Albert Blankestijn, tätig als Notaranwärter im Büro des Notars Herr A. Pera, Doetinchemseweg 71 in 7021BR Zelhem, geboren in Nienburg (Deutschland) am zwölften April neunzehnhundertvierundsiebzig, holländische Führerschein-Nr. 3316490673, verheiratet,

handelnd als schriftlich Bevollmächtigter im Auftrag von:

Frau Mary Elizabeth Nettle, geboren in Beckford (Großbritannien) am sechzehnten Januar neunzehnhundertdreiundfünzig (kein holländisches Dokument, sondern ein Pass des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Nr. 200012751, ausgestellt von der Behörde UKPA am elften Dezember neunzehnhundertachtundneunzig), wohnhaft 24 Studland Drive, Prestbury, Cheltenham, Glos GI52 5BT,

die, als sie die Vollmacht erteilte, als Rechtsvertreterin des Vereins wirkte, der mit vollem Namen heißt: EUROPÄISCHES NETZWERK VON PSYCHIATRIEBETROFFENEN, der sein registriertes Büro hat in [... am 1. März 2006 nach Rotterdam umgezogen], die Niederlande, und der die Registrierungsnummer 30154553 hat, und die gemäß Artikel 17 alleinig bevollmächtigt ist, die genannte notariell beurkundete Satzungsänderung des Vereins in Kraft zu setzen.

Der Erschienene erklärte in seiner oben genannten Rechtsposition:

  • durch das Memorandum vom achtundzwanzigsten Mai neunzehnhundertachtundneunzig wurde der Verein: Europäisches Netzwerk von Psychiatriebetroffenen, angesiedelt in Utrecht, von dem Notar gegründet, der die Urkunde, in der die Satzung steht, verfasste;

  • der Verein wurde registriert und hat die Registrierungsnummer 30154553

  • bei der Mitgliederversammlung, abgehalten am achtzehnten und zwanzigsten Juli zweitausendundvier in Vejle (Dänemark) und am fünften August zweitausendundvier in Berlin (Deutschland), wurde in Übereinkunft mit der Vereinssatzung beschlossen, einzelne Artikel zu ändern und die Änderungen in die Satzung aufzunehmen.

Nunmehr erklärt der Erschienene in seiner oben genannten Rechtsposition, die Artikel wie folgt festzulegen:

Artikel 1: Name, Sitz, Dauer

Der Verein trägt den Namen: Europäisches Netzwerk von Psychiatriebetroffenen.
Der Vereinssitz ist in Utrecht in den Niederlanden.
Der Verein wird auf unbefristete Zeit gegründet.

Artikel 2: Ziele

Der Verein wendet sich insbesondere an Menschen, die Insassen und Insassinnen in psychiatrischen Anstalten waren oder sind (im Folgenden Psychiatriebetroffene genannt), und deren Organisationen und fördert a) mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO und b) die öffentliche Gesundheitspflege.

  1. Ziel des Vereins ist,

    • die Rechte der Psychiatriebetroffenen in Europa zu definieren, zu fördern und zu stärken, z.B. durch Mitarbeit an Gleichstellungsprogrammen der Europäischen Kommission und durch Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen;

    • alternative Programme zum herkömmlichen psychiatrischen System zu schaffen und zu fördern und psychiatrischen Missbrauch zu verhindern, z.B. durch Förderung des Erfahrungsaustausches mit Trägern neuer alternativer Programme und durch Verbreitung des Nutzens neuer alternativer Programme auf europäischer Ebene.

  2. Der Verein will diese Ziele unter anderem durch folgende Aktivitäten erreichen:

    1. Unterstützung der Unabhängigkeit und Selbstverantwortlichkeit in der Entscheidungsfindung von Psychiatriebetroffenen z.B. durch die Förderung des Erfahrungsaustausches über Nutzen und Grenzen von Vorausverfügungen.

    2. Angebot von Kommunikationsmitteln für Psychiatriebetroffene z.B. in Form von Newslettern, Mailinglisten und Teilnahme an Kongressen, damit diese Meinungen, Perspektiven und Erfahrungen austauschen können und sich gegenseitig möglichst wirkungsvoll in ihrem persönlichen, politischen und sozialen Kampf gegen Isolation, Unrecht und Stigmatisierung unterstützen können.

    3. Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung gegenüber Menschen, die dem psychiatrischen System ausgesetzt sind oder waren, z.B. durch Mitarbeit an Nichtdiskriminierungsprogrammen der Europäischen Kommission.

    4. Unterstützung der Gründung von Organisationen Psychiatriebetroffener in allen europäischen Ländern durch Erfahrungsaustausch.

    5. Einflussnahme auf politische Institutionen auf der europäischen Ebene mit Schwerpunkt auf Gesetzgebung und Menschenrechtsfragen, Entmedizinalisierung der Psychiatrie und Förderung von Alternativen zur Psychiatrie, z.B. durch Beratung der Europäischen Kommission und der europäischen Sektion der WHO.

  3. Der Verein ist gegen die einseitige Betrachtungsweise und Stigmatisierung von psychischer und emotionaler Not, Verrücktheit, menschlichem Leid und unkonventionellem Verhalten.
    Der Begriff Psychiatriebetroffene bezieht sich auf Menschen, die – gemäß eigener Definition – Empfänger und Empfängerinnen psychiatrischer Dienstleistungen sind oder waren. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 Artikel 2a: Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den »Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.« oder einen anderen steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 3: Mitgliedschaft

Individuen, nationale und in Europa ansässige Organisationen von Psychiatriebetroffenen können die Mitgliedschaft im Verein beantragen, ebenso Organisationen, unter deren Mitgliedern sich eine erhebliche Anzahl an Psychiatriebetroffenen befinden. Nur Psychiatriebetroffene haben einen Anspruch darauf, auf die Politik des Vereins Einfluss zu nehmen.
Über Anträge auf Mitgliedschaft ist auf dem jeweils nächsten Vorstandstreffen zu entscheiden.
Pro Land kann es maximal drei Mitglieder geben.
Der Vorstand kann ähnliche Organisationen oder andere Personen aus der Region bezüglich der Genehmigung/Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft zu Rate ziehen.
In Staaten, in denen keine Betroffenenorganisationen existieren oder in denen diese nicht Mitglied des Vereins sind, können Einzelpersonen Mitglieder werden.
Organisationen sind verpflichtet, ihrer demokratischen Strukturen offenzulegen. Anträge auf Mitgliedschaft sind an das Europäische Büro zu senden.
Wenn der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt bzw. abgelehnt hat, kann die Vollversammlung die Entscheidung des Vorstands umstoßen.

Artikel 4: Aufnahme

  1. Will eine Organisation Mitglied werden, muss ihr Antrag eine Beschreibung ihrer demokratischen Struktur beinhalten.

  2. Anträge auf Mitgliedschaft sind an das Europäische Büro zu senden.

  3. Anträge auf Mitgliedschaft müssen bei der nächsten Sitzung des Vorstands geprüft und beschieden werden. Dabei sollen ähnliche Organisationen der betreffenden Region sowie das Vorstandsmitglied konsultiert werden, das die Region vertritt.

  4. Der Vorstand kann Individuen als Mitglieder aufnehmen aus Ländern, in denen es keine Betroffenenorganisationen gibt oder diese nicht Mitglied des Vereins sind.

Artikel 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch den Tod des Mitglieds

    2. durch die Liquidation / Auflösung der Mitgliedsorganisation als Rechtskörperschaft

    3. durch die Austrittserklärung des Mitglieds

    4. durch den Ausschluss seitens des Vereins. Der Ausschluss kann dann erfolgen, wenn eine Einzelperson oder eine Mitgliedsorganisation sich nicht an die Satzung des Vereins hält, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt sowie wenn von der Organisation vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Mitgliedschaft fortsetzt.

    5. durch Aufhebung der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins, seine Regeln oder Entscheidungen handelt oder dem Verein in unvernünftiger Weise schadet.

  2. Den Beschluss über den Ausschluss trifft der Vorstand.

  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied oder durch den Verein ist nur zum Jahresende und bis spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft kann jedoch sofort beendet werden, wenn von dem Verein nicht erwartet werden kann, dass die Mitgliedschaft fortgesetzt wird.

  4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft entgegen der Regelung im vorigen Absatz endet am geplanten frühestmöglichen ordentlichen Termin.

  5. Ein Mitglied kann nicht durch Beendigung der Mitgliedschaft einen Beschluss umgehen, durch den die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder anwachsen.

  6. Der Ausschluss wird vom Vorstand vollzogen.

  7. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft oder der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Verein, ist dem betreffenden Mitglied eine schriftliche Stellungnahme, in der die Gründe für die Beendigung beschrieben sind, so bald wie möglich zu senden. Das betreffende Mitglied kann sich diesbezüglich schriftlich an die Mitgliederversammlung wenden. In der Zeit zwischen dem Ausschluss durch den Vorstand und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das Mitglied von der Mitgliedschaft suspendiert.

  8. Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf eines Jahres, ist der ganze Jahresbeitrag zu entrichten.

Artikel 6: Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand einschließlich des bzw. der Vorsitzenden besteht aus mindestens fünf Personen, die von den Regionen nominiert und der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Gewählt und wiedergewählt werden können nur Psychiatriebetroffene und Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
    Der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Vorstand nominiert die restlichen Vorstandsmitglieder.
    Sowohl im Nominierungsprozess als auch bei der Wahl soll ein Geschlechtergleichgewicht erzielt werden.
    Der Vorstand kann aus seiner Mitte Stellvertreter und Stellvertreterinnen für jedes Vorstandsmitglied ernennen. Ein Vorstandsmitglied kann mehr als eine Funktion annehmen.

  2. Die Delegierten der einzelnen festgelegten Regionen sollen die restlichen Vorstandsmitglieder wählen. Diese Vorstandsmitglieder nominieren aus ihrer Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende.

  3. Wenn ein Vorstandsmitglied dies möchte, können die Delegierten der einzelnen Regionen ein stellvertretendes Vorstandsmitglied aussuchen, das die Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds einer Region übernimmt.

  4. Vorstandsmitglieder können nur Psychiatriebetroffene sein. Vorstandsmitglieder können höchstens drei aufeinanderfolgende Wahlperioden tätig sein.

Artikel 7: Mitgliedschaft im Vorstand

  1. Jedes Vorstandsmitglied kann, auch wenn es für eine begrenzten Zeitraum ernannt wurde, von der Mitgliederversammlung entlassen oder vorübergehend des Amts enthoben werden. Eine Amtsenthebung, auf die innerhalb von drei Monaten keine Entlassung folgt, endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.

  2. Die Mitgliedschaft kann enden:

    • am Ende der Wahlperiode, in der das Vorstandsmitglied gewählt wurde;

    • durch Rücktritt des Vorstandsmitglieds;

    • durch Entlassung nach Mehrheitsentscheid der Mitgliederversammlung;

    • im Fall einer Unterbringung oder eines Bankrotts;

    • durch den Tod des Vorstandsmitglieds.

  3. Jedes Vorstandsmitglied scheidet nicht später als zwei oder drei Jahre nach seiner Wahl aus seinem Amt. Das scheidende Vorstandsmitglied ist sofort zur Wiederwahl berechtigt. Ein Vorstandsmitglied, das sein Amt von seinem Vorgänger bzw. seiner Vorgängerin übernommen hat, soll es nur für die verbleibende Amtsdauer fortführen.

  4. Suspendierung, Entlassung und Rücktritt müssen per Einschreiben mitgeteilt werden.

  5. Vorstandsmitglieder müssen psychiatriebetroffen und mindestens 18 Jahre alt sein.

  6. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Arbeit im Vorstand nicht bezahlt werden, können jedoch Aufwandsentschädigungen erhalten, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Entscheidung darüber soll vom Vorstand einstimmig gefällt werden.

Artikel 8: Aufgaben des Vorstands

Zur weiteren Regelung der Treffen und Entscheidungsfindung im Vorstand können Richtlinien beschlossen werden.

Artikel 9: Aufgaben des Vorstands – Repräsentation

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für:

    • die schriftliche Bekanntmachung der Mitgliederversammlung, wie in Artikel 15 beschrieben;

    • die Tagesordnung;

    • den Versammlungsbericht.

  2. Innerhalb der in der Satzung festgelegten Grenzen ist der Vorstand dafür verantwortlich, den Verein zu verwalten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ziele umzusetzen.

  3. Fällt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter fünf, bleibt der Vorstand weiterhin beschlussfähig. Der freie Platz muss jedoch so schnell wie möglich besetzt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende; diese Person übernimmt die verantwortliche Rolle, sobald der bzw. die Vorsitzende dies beschließt.

  5. Der Vorstand kann über Verträge entscheiden, die den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz betreffen. Der Vorstand hat jedoch nicht die Kompetenz, über Verträge abzuschließen, in denen der Verein als Bürge fungiert.

  6. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden durch:

    1. den Vorstand;

    2. den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

    Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bevollmächtigen, den Verein allgemein oder in einer speziellen Angelegenheit zu vertreten. Eine solche Vollmacht ist ins zuständige Handelsregister einzutragen.

Artikel 10: Vorsitz und Protokoll

  1. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich entweder durch persönliche Anwesenheit oder telefonisch, wann immer der bzw. die Vorsitzende die Notwendigkeit dazu feststellt oder wann immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Notwendigkeit dazu sehen. Die bzw. der Vorsitzende oder diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Notwendigkeit eines Treffens sehen, werden die Vorstandsmitglieder einladen, und zwar unter ordnungsgemäßer Einhaltung einer Mindestfrist von sieben Tagen, wobei der Tag der Sitzung und der Tag, an dem die Sitzung angekündigt wird, in der Mindestfrist nicht enthalten sind. Die Einladung muss eine Tagesordnung der zu behandelnden Themen enthalten. Einladungen sind unter anderem dem Sekretär bzw. der Sekretärin des Europäischen Büros und dem Herausgeber bzw. der Herausgeberin des Vereinsrundbriefs zuzusenden.

  2. Der bzw. die Vorsitzende leitet die Sitzung. Ist er bzw. sie abwesend, beauftragt der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der Leitung der Sitzung.

  3. Der Vorstandssekretär bzw. die Vorstandssekretärin oder ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte des bzw. der Vorsitzenden soll das Protokoll der Sitzung führen. Dieses Protokoll soll bei der nächsten Vorstandssitzung bestätigt und unterzeichnet werden.

Artikel 11: Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder (beschlussfähige Anzahl) anwesend ist. Ist keine beschlussfähige Mehrheit anwesend, so können die anwesenden Vorstandsmitglieder gemäß Artikel 10 eine neue Sitzung einberufen. Diese Sitzung muss mindestens vierzehn, aber nicht mehr als achtundzwanzig Tage nach der ersten Sitzung abgehalten werden. In der zweiten Sitzung können Beschlüsse nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden, gleichgültig wie viele Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  2. Sagt die Satzung nichts anderes aus, so trifft der Vorstand seine Entscheidung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Der Vorstand kann außerhalb einer offiziellen Vorstandssitzung Entscheidungen treffen. Solche Entscheidungen können jedoch nur dann wirksam werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder per Brief, Telegramm, Telex, Fax oder in anderer schriftlichen Form mit der Entscheidung einverstanden erklären.

Artikel 12: Jahresbericht und Kassenführung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in seiner Buchhaltung die Akten über das Vereinsvermögen auf dem aktuellen Stand und in einer Form zu führen, so dass seine Ansprüche und Verpflichtungen ständig bekannt sind.

  3. Der Vorstand ist verpflichtet, seinen Jahresbericht und seinen Kassenbericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einer Mitgliederversammlung vorzulegen. Wird dies nicht ausgeführt, muss der Vorstand diese Tatsache der Mitgliederversammlung vorlegen und eine Verlängerung beantragen. Nach Ablauf der Frist kann jedes Mitglied den Kassenbericht des Vereins in Kopie anfordern. Der Sekretär bzw. die Sekretärin hat einen Jahresbericht über die Aktivitäten des Vereins vorzulegen. Dies hat in der selben Sitzung zu geschehen, in welcher der Kassenwart bzw. die Kassenwartin den Kassenbericht vorlegt. Im Fall einer Annahme des Kassenberichts durch den Vorstand ist der Kassenwart bzw. die Kassenwartin entlastet.

  4. Der jährliche Kassenbericht soll durch einen Buchhalter bzw. eine Buchhalterin geprüft werden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Prüfer bzw. die Prüferin mit allen erforderlichen Informationen wie Kontoauszügen usw. zu versorgen.

  5. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die jährlichen Berichte des Sekretärs bzw. der Sekretärin und des Kassenwarts bzw. der Kassenwartin anzunehmen.

  6. Der Vorstand muss alle in Absatz 2 und 3 genannten Dokumente für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.

Artikel 13: Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb des Vereins fasst die Mitgliederversammlung alle Beschlüsse, die laut Gesetz oder Satzung nicht in den Verantwortungsbereich des Vorstands fallen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist dazu berechtigt, Gremien und Arbeitsgruppen einzurichten, die vom Vorstand zu koordinieren sind. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung ernennt für jedes Komitee oder jede Arbeitsgruppe einen Koordinator bzw. eine Koordinatorin. Diese Person muss psychiatriebetroffen sein.

  3. Alle zwei oder drei Jahre oder auf schriftliche Bitte von mindestens zehn Prozent der Mitglieder wird eine Mitgliederversammlung am Rande einer europäischen Konferenz abgehalten. Wird der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen aktiv, können die zur Versammlung auffordernden Mitglieder gemäß der Bestimmung in Artikel 15 selbst eine Versammlung einberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten aus europäischen Staaten. Die Delegierten werden von den Vereinsmitgliedern in ihrem jeweiligen Staat gewählt. Das Maximum ist drei Delegierte pro Staat.

  5. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Anzahl der eingeladenen Delegierten beschränken.

  6. Die Mitglieder in jedem Staat sind dafür verantwortlich, dass ihre Delegation auf demokratischem Weg bestimmt wird.

  7. Nur Psychiatriebetroffene können Delegierte sein.

  8. Die Mitgliederversammlung legt die Arbeitspläne und den Etat für jedes Jahr fest.

  9. Die Mitgliederversammlung billigt oder missbilligt die jährlichen Berichte des Sekretärs bzw. der Sekretärin und des Kassenwarts bzw. der Kassenwartin.

  10. Vorstandsentscheidungen können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

  11. Die Mitgliederversammlung hat die spezielle Verantwortung, die Vorstandsmitglieder zu wählen.

  12. Der Vorstand verwaltet den Verein und trägt die Verantwortung für die Umsetzung der in der Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen.

  13. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Regionen und die ihr angehörenden Staaten fest.

Artikel 14: Aufnahme und Stimmrecht

  1. Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheidung getroffen.

  2. Alle Mitgliedsorganisationen haben das Recht, in der Mitgliederversammlung mit höchstens drei Personen pro Staat vertreten zu sein. Suspendierte Vereins- und Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht. Ein suspendiertes Vereins- und Vorstandsmitglied hat das Recht, bei der Versammlung, auf der über die Suspendierung entschieden wird, anwesend zu sein, und es darf dazu etwas sagen.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von anderen als in Artikel 2 beschriebenen Personen.

  4. Jedes nicht suspendierte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied, das nicht Vereinsmitglied ist, hat eine beratende Stimme.

  5. Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht nur per schriftlicher Vollmacht delegieren.

Artikel 15: Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einladung ist mindestens vier Monate vorher gemäß der Mitgliederliste an die Adressen der Mitglieder zu schicken.

  2. Die Einladung muss entsprechend Artikel 17 die Tagesordnung enthalten.

Artikel 16: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die auf der Mitgliederversammlung zum Ausdruck gebrachte Meinung des bzw. der Vorsitzenden ist ausschlaggebend. Dasselbe gilt für Inhalte eines getroffenen Beschlusses, sofern dieser auf einen mündlichen Vorschlag hin getroffen wurde.

  2. Wenn jedoch direkt nach dem Ausdruck der Meinung des bzw. der Vorsitzenden die Richtigkeit der Meinung strittig ist, findet eine neue Abstimmung statt, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies fordert. Eine neue Abstimmung findet ebenfalls statt, wenn die ursprüngliche Abstimmung keine eindeutige Mehrheit erbrachte oder nicht protokolliert wurde und eine anwesende wahlberechtigte Person dies fordert. Die neue Abstimmung hebt das Ergebnis der ursprünglichen Abstimmung auf.

  3. Soweit die Satzung und andere Verordnungen es nicht anders festlegen, werden alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch eine absolute Mehrheit der Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

  4. Ergibt sich im Fall einer Personenwahl keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zur Wahl zwischen den empfohlenen Kandidaten bzw. Kandidatinnen statt. Dieses Verfahren gilt auch im Fall der Abstimmung über eine bindende Empfehlung. Erreicht in diesem Fall wieder niemand die absolute Mehrheit, finden weitere Wahlen statt, bis entweder eine Person die absolute Mehrheit hat oder eine Wahl zwischen zwei Personen stattgefunden und mit einem Patt geendet hat.
    Bei den oben erwähnten weiteren Wahlen (in die der zweite Wahlgang nicht eingeschlossen ist) stehen bei jedem Mal die Personen zur Wahl, die bei dem vorangehenden Wahlgang mindestens eine Stimme erzielt haben, jedoch mit Ausnahme der Person, die beim vorangegangenen Wahlgang die kleinste Anzahl der Stimmen erzielt hat.
    Erzielte bei diesem vorangegangenen Wahlgang mehr als eine Person die kleinste Anzahl der Stimmen, entscheidet das Los darüber, welche dieser Personen beim nächsten Wahlgang nicht mehr kandidieren darf.
    Ist im Falle einer Wahl zwischen zwei Personen ein Patt zustande gekommen, so entscheidet das Los, welche dieser beiden Personen gewählt worden ist.

  5. Endet eine Abstimmung über einen Antrag oder eine Personenwahl mit einem Patt, so gilt der vorgeschlagene Antrag bzw. die vorgeschlagene Person als abgelehnt.

  6. Alle Wahlen geschehen durch Handzeichen, es sei denn, der bzw. die Vorsitzende oder ein Delegierter bzw. eine Delegierte fordert eine geheime Wahl. Beschlussfassung per Zuruf ist möglich, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied fordert die Abstimmung per Handzeichen.

  7. Eine einstimmige Entscheidung aller Mitglieder, auch wenn nicht alle von ihnen in einer Versammlung anwesend sind, hat dieselbe Rechtskraft wie eine Entscheidung der Mitgliederversammlung, vorausgesetzt der Vorstand war im vorhinein über das Anstehen der Entscheidung informiert.

  8. Solange alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und geschieht dies einstimmig, können in einer Mitgliederversammlung rechtskräftige Entscheidungen bezüglich aller zur Diskussion stehenden Sachverhalte getroffen werden – also auch Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung – auch wenn keine Einladung oder besagte Einladung nicht ordnungsgemäß erfolgte oder irgend eine andere angesprochene Regel missachtet wurde.

Artikel 17: Satzungsänderung

  1. Die Vereinssatzung kann nicht geändert und der Verein kann nicht aufgelöst werden, es sei denn durch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit der Ankündigung einberufen worden ist, dass und in welcher Weise eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung vorgeschlagen wird. Die Mindesteinladungszeitraum für eine solche Sitzung beträgt zwei Wochen.

  2. Wer die Mitgliederversammlung über einen Antrag auf Satzungsänderung entscheiden lassen will, muss den Mitgliedern eine Kopie des Antrags mit dem wörtlichen Text der gewünschten Änderung zur Einsichtnahme zugänglich machen, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens fünf Tagen an einem angemessenen Ort bis zum Ende des Versammlungstags. Darüber hinaus muss eine Kopie, wie oben erwähnt, allen Mitgliedern zugesandt werden.

  3. Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. In der Versammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Sind keine 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten, wird eine zweite Versammlung einberufen und innerhalb von vier Wochen danach abgehalten, in der über den Antrag entschieden werden kann, der in dem vorausgegangenen Treffen diskutiert worden ist, egal wie groß die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ist und vorausgesetzt, der Beschluss wird mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst.

  4. Eine Satzungsänderung wird erst mit der notariellen Beglaubigung rechtskräftig. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, das Dokument aufzusetzen.

  5. Die Vorstandsmitglieder müssen in der Geschäftsstelle, in der sich der Verein registriert, hinterlegen:

    1. ein Originalexemplar der Satzungsänderung;

    2. die geänderte Satzung.

  6. Fasst die Mitgliederversammlung den Beschluss, die Satzung zu ändern, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, im Namen der Mitgliederversammlung das Dokument zu unterzeichnen, in dem die Satzungsänderung aufgeführt wird.

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Auflage gemacht werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

Artikel 18: Auflösung

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Regeln der Abschnitte 1, 2 und 3 des vorhergehenden Artikel sind gleichfalls anzuwenden.

  2. Nach dem Beschluss über die Auflösung des Vereins hat der Vorstand über den Besitz des Vereins zu entscheiden, solange die Mitgliederversammlung keine anderen Personen mit dieser Aufgabe betraut.
    Die Liquidation hat stattzufinden unter der ständigen Kontrolle gemäß den Forderungen der Bestimmungen, die im Abschnitt 2.23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande niedergelegt sind. Nach der Auflösung gibt der Vorstand das eventuell vorhandene Vermögen weiter, und zwar in möglichst großer Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins. Nach der Entscheidung müssen die Jahresberichte und vergleichbare Dokumente des aufgelösten Vereins von einer speziellen Person, die von dem Vorstand für diesen Zweck benannt worden ist, aufbewahrt werden. Innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der Entscheidung muss die Aufnahme dieser Arbeit ins Handelsregister eingetragen werden.

Artikel 19: Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins kann u.a. beinhalten:

  • Spenden, Zuwendungen, Erbschaften und Nachlässe;

  • Mitgliedsgebühren;

  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten;

  • Einnahmen aus Vermögen.

Der Verein ist verantwortlich für die Pflege des Vermögens.

Artikel 20: Richtlinien

  1. Der Vorstand kann Richtlinien beschließen bezüglich seiner eigenen Aufgaben sowie der Aufgaben von möglichen Gremien und Arbeitsgruppen.

  2. Die Richtlinien dürfen nicht gegen Gesetze, auch wenn letztere nicht bindend sind, und Verordnungen verstoßen.

Artikel 21: Diskriminierungsverbot

Dem Verein darf nicht diskriminieren bezüglich Hautfarbe, Nationalität, Minderheiten, Geschlecht, persönlichen Umstanden und Äußerungen aufgrund politischer Überzeugung oder sexueller Orientierung. Dem Verein darf nicht mit Personen oder Organisationen zusammenarbeiten, die mit ihren politischen oder praktischen Zielen solche Diskriminierungen praktizieren.

Artikel 22: Schlussbestimmung

In allen Angelegenheiten, die in der Satzung nicht erwähnt werden, entscheidet der Vorstand. Die erschienene Person ist mir, dem Notar, bekannt.

Vollmacht

Die genannte Vollmacht ist Teil eines einer privaten Vollmachtdokuments (siehe Anhang).

Anhänge

Zu dieser Urkunde gehören folgende Anhänge:

  • die genannte Vollmachtsurkunde;

  • das bestätigte Protokoll der genannten Mitgliederversammlung.

Diese Urkunde ist unterzeichnet in Zelhem am eingangs genannten Datum.

Nach einer genauen Erklärung des Inhalts dieses Dokuments an die anwesende Person hat diese erklärt, dass sie den Inhalt des Dokuments kennt und nicht wünscht, dass es vollständig und laut vorgelesen wird.

Dann wurde das Dokument, nachdem es in Auszügen gelesen wurde, um 9.30 Uhr von der erschienenen Person und mir, dem Notar, unterzeichnet.

(es folgt die Unterschrift)